Ziele
der Österreichischen Frauenföderation für Weltfrieden
Unsere Erfahrungen aus der Vereinstätigkeit der vergangenen Jahre, sowie aus dem persönlichen Bereich, haben uns zur Erklärung folgender Grundsätze geführt:
1. Frauen und Männer sind im Wert gleich, jedoch von unterschiedlicher Wesensart. Jeder Person sollte es in gleicher weise möglich sein, ihre/ seine besonderen /einzigartigen Qualitäten und Standpunkte in das gesellschaftliche Leben ein zu bringen.
2. Wir sehen die Ehe als heilig und die Kernfamilie (Mutter-Vater-Kind/er) als die ideale Norm für eine gesunde Gesellschaft.
3. Reinheit in der Ehe und eheliche Treue sind das anzustrebende Ziel und würden unserer Jugend helfen, ihr Leben zielbewusster, konstruktiver und gesünder zu gestalten.
4. Ein nur um die eigene Person kreisendes Denken ist die Wurzel zahlreicher sozialer und persönlicher Probleme. Nur durch eine Haltung der Selbstlosigkeit und die Fähigkeit für andere zu leben ist eine Überwindung dieser Probleme möglich.
5. Familien sollten in Fragen der Elternschaft (Erziehungsfragen, Fragen der Partnerschaft..) ausgebildet werden. So können sie zu Zentren bedingungsloser Liebe im eigenen Heim, aber auch der sie umgebende Gesellschaft werden.
6. Jede Frau hat ein Anrecht auf Anerkennung ihres wahren Wertes, unabhängig von ihrer nationalen- o.a. Herkunft. Wir unterstützen das Anliegen der Frauen sich an der Führungsverantwortung in ihrer Gesellschaft zu beteiligen. Wir weisen jegliche Art der Unterdrückung und Diskriminierung insbesondere von Frauen zurück.
7. Wir wünschen uns als Frauen die Grenzen religiöser Traditionen und Doktrinen, sowie rassische und nationale Barrieren überwinden zu können, umso gemeinsam mit den (unseren ) Männern für einen weltweiten Frieden einzutreten.
8. Die Bewältigung von Konflikten sollte nach Möglichkeit durch Dialog und Versöhnung, durch Einfühlungsvermögen (Empathie) sowie durch Reue und Vergebung stattfinden, an Stelle der Anwendung von Gewalt.
ÖSTERREICHISCHE FRAUENFÖDERATION FÜR WELTFRIEDEN
Eine Bewegung für Frauen, die ihre Talente für die Verwirklichung von Frieden und wahrer Liebe in ihren Familien, in der Gesellschaft und in der Welt einsetzen möchten.
Der Verein wurde am 2.12.1992 offiziell als Träger der Aktivitäten der internationalen WFWP (Women´s Federation for World Peace International) in Österreich gegründet.
Zweck des Vereines ist es, die Frauen zu unterstützen ein neues Selbstbewusstsein ihres ursprünglichen Wertes zu gewinnen, der tatsächlich um nichts hinter dem des Mannes zurücksteht, wohl aber von anderer Art ist. Eine Heilung des Selbstwertgefühles der Frau ermöglicht eine Gesundung ihrer Beziehung zum Mann und somit eine Erneuerung der Familien und der Gesellschaft.
Die Methoden um diese Ziele zu erreichen, sind:
· Freundschaft und Austausch unter Frauen, auch über die Grenzen von Rasse, Kultur, Religion, etc. hinweg.
· Erforschung und Entwicklung einer neuen Ethik, die die Lösung von Problemen auf allen Ebenen von der persönlichen bis hin zur globalen möglich macht.
· Dienst am Nächsten, um die Einheit von Theorie und Praxis herzustellen.
· Erziehung und Fortbildung, um einer sich ständig verändernden Welt gerecht zu werden, sie zu verstehen und aktiv mitzugestalten.
DIE GESCHICHTE RUFT NACH VERSÖHNUNG; MITGEFÜHL UND DER BEREITSCHAFT, OPFER ZU BRINGEN UND EINANDER ZU DIENEN.
DIE PROBLEME VON HEUTE KÖNNEN NICHT DURCH DIE LOGIK DER MACHT GELÖST WERDEN…,
SONDERN NUR DURCH DIE LOGIK DER LIEBE
Österreichische Frauenföderation für Weltfrieden
STATUTEN
§ 1.NAME; SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH:
(1) Der Verein führt den Namen ÖSTERREICHISCHE FRAUENFÖDERATION FÜR WELTFRIEDEN
(2) Er hat seinen Sitz in Wien, erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(3) Der Verein ist Träger der Aktivitäten der WFWP (Women´s Federation for World Peace ) in Österreich.
§ 2. ZWECK:
Dem Verein liegt eine humanitäre Zielsetzung zugrunde. Seine Tätigkeit ist nicht Gewinn orientiert. Er bezweckt:
· Durch das Einsetzen der spezifischen Fähigkeiten der Frauen die Schaffung und Stabilisierung des Friedens in der Welt zu fördern.
· Freundschaftliche Beziehungen unter Frauen im In- und Ausland als Grundlage aktiver Zusammenarbeit aufzubauen, um politischen, religiöse, soziale, nationale und rassische Barrieren zu überwinden.
· Die Stärkung und Förderung der Familie zum Schutz der Jugend und als Abhilfe gegen innere und äußere Verwahrlosung, Orientierungslosigkeit und Suchtgefahr
· Die Sicherung des Weltfriedens durch Förderung sozialer Projekte zwischen Ost und West, sowie Nord und Süd.
· Ein internationaler Austausch in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung, Sport, Kultur und Religion anzuregen. Insbesondere soll die Begegnung und der Austausch unter Jugendlichen gefördert werden.
· Die Entwicklung einer gemeinsamen und allgemeingültigen Grundlage, insbesondere zum Schutz und zur Förderung der Menschenwürde und Menschenrechte, jenseits ideologischer, religiöser, politischer und nationaler Begrenzungen, zur Verankerung des Weltfriedens.
· Die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
§ 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES:
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(A) Vorträge, Veranstaltungen, Seminare, Diskussionen. Sammelaufrufe und Kundgebungen;
(B) Herausgabe von Publikationen wie z.B. Einer Zeitschrift und eines Mitteilungsblattes;
(C) Unterhalt und Ausbau einer Bibliothek und eines Archives;
(D) Veranstaltung von Bildungsreisen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen Aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Wohltäitigkeitsbazaren;
(c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4. MITTELVERWENDUNG:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsauslagen des Vereins oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind solchen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen mit Ausnahme von bescholtenen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
(4) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die austretenden, gestrichenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückvergütung geleisteter Zuwendungen an den Verein.
§ 8. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. *
§ 9. DIE VEREINSORGANE:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§10 und 11), der Vorstand (§12 bis 14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 10. DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. )
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins gefährdet oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorstand in der Generalversammlung führt die Präsidentin, in deren Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. ein anderes Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge wie sie in §12, Abs. (1) angeführt ist.
§ 11. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
DER GENERALVERSAMMLUNG SIND FOLGENDE AUFGABEN VORBEHALTEN:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für fördernde Mitglieder
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12. DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier weiblichen Mitgliedern, und zwar aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Schriftführerin und der Finanzreferentin. Außerdem kann der Vorstand von der Generalversammlung um Beiräte zum Zwecke der Beratung in bestimmten Sachfragen erweitert werden.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglied das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin, in dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindesten 3 Vorstandmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt die Präsidentin, bei Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. ein anderes Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge wie sie in §12, Abs. (1) angeführt ist.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
(9) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die Nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
4. Verwaltung des Vereinvermögens
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
(1) Die Präsidentin ist die höchste Vereinsfunktionärin. Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu Treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Die Vizepräsidentin hat die Präsidentin in deren Aufgabenbereich zu unterstützen und bei deren Verhinderung zu vertreten.
(3) Die Schriftführerin hat die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Die Finanzreferentin ist die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) Beiräte haben die Aufgabe in bestimmten Sachfragen den Vorstand zu unterstützen. Sie dürfen nur in Angelegenheiten die ihr Fachgebiet betreffen zusammen mit der Präsidentin für den Verein unterfertigen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Präsidentin und von der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der Präsidentin und von der Finanzreferentin gemeinsam zu unterfertigen.
(7) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Präsidentin ihre Vizepräsidentin. Im Falle der Verhinderung eines anderen Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle ein anderes Vorstandmitglied in der Reihenfolge wie sie in §12, Abs. (1) angeführt ist, Beiräte sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 15. DAS SCHIEDSGERICHT
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. AUFLÖSUNG DES VEREINES:
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an ein Projekt mit ähnlicher Zielsetzung, wobei das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden ist.